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AGB, Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular
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Versand nach Österreich... Zum 01.01.2023 wurde das österreichische Verpackungsrecht reformiert. Das betrifft alle nicht-österreichischen Online-Händler. Leider können wir Bestellungen mit Versandziel Österreich nur für Firmen-Kunden mit eigener Abfall-Lizensierung annehmen. Das Problem: Für den Versand an Privatkunden in Österreich - sog. "Private Letztverbraucher" - muss seit dem 01.01.2023 ein sog. "Bevollmächtigter" bestellt werden, der die Verpackungslizenzierung überwacht. (In DE funktioniert das über ein kostenloses Onlineportal.) Dem sog. "Bevollmächtigten" muss Einblick in die
Versandlisten inkl. Offenlegung aller Namen und
Versandadressen gewährt werden - datenschutztechnisch eine
höchst fragwürdige Forderung.
Und über die standardmäßige, unproblematische Verpackungslizenz (haben wir immer gemacht) hinaus entstünden uns nun Kosten in einer Höhe von mehreren hundert Euro, die wir nicht bereit sind zu übernehmen und die wir auch nicht umlegen wollen. Wir stellten deshalb zum 1.1.2023 den direkten Versand von Paketen an Privatkunden in Österreich vorerst ein.
Ein solcher grenznaher Logistiker ist zum Beispiel (es gibt viele mehr von Vorarlberg bis Oberösterreich, die wir auf telef. Anfrage gerne nennen): z.B. www.logoix.com in Freilassing bietet unter anderem österreichweite Nachsendung. Wenn Sie über grenznahe Logistiker, also mit deutscher Lieferadresse bestellen, nennen wir Ihnen bei unserem Versand in der Versandavis-Email natürlich die Maße und das Gewicht der Sendung, damit Sie dies bei Bedarf angeben, oder selbst kalkulieren können. Alle unsere Pakete sind übrigens quaderförmig. Bitte beachten Sie: Die Bezahlart "Nachnahme" ist nicht
bei allen grenznahen Logistikern möglich und deshalb bitte
nicht auszuwählen.
Natürlich können auch alle österreichischen Firmen auf diese Weise bei uns bestellen, auch, und besonders die, die nicht selbst ihren Abfall lizensieren/entpflichten!
oder legen Sie erstmalig ein Konto an: Bitte bestellen Sie nicht sofort, denn wir weisen Ihrem Konto eine besondere Kundengruppe zu, mit der Sie dann auch online mit oder ohne MwSt. bestellen können. Bei steuerfreien Lieferungen gilt unverändert: Die USt-ID muss angegeben sein, das Versandziel muss mit dem Firmensitz identisch sein und alle Namens- und Adressangaben müssen mit den aktuell im Firmenregister eingetragenen Angaben identisch sein. Wir liefern ausschließlich an die im Register eingetragene Adresse. Firmen, die ihren Abfall NICHT selber lizensieren/entpflichten bestellen bitte wie Privatkunden über grenznahe Logistiker. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an! |
Bitte beachten Sie auch unsere AGB.
Entfallen sind die Regelungen bezüglich:
"Eine österreichische Typengenehmigung ist aufgrund des unten verfügbaren Erlasses nicht mehr erforderlich. Eine von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellte Typengenehmigung ist ausreichend. Die Details entnehmen Sie bitte dem Erlass. Als Nachweis gilt das Genehmigungszeichen. Das jeweilige Gutachten muss nicht mitgeführt werden. " Unsere Auto-Tönungsfolien verfügen über eine deutsche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO). (Anm.: Wir empfehlen jedoch, für auf den vorderen Seitenscheiben installierte Splitterschutzfolie die entsprechende ABG mitzuführen, um ggfs. die Einhaltung der 85%-Regel (s.u.) schnell nachweisen zu können.) Lassen Sie sich keine Märchen erzählen!: Denn schlichtweg falsch sind viele Informationen und "stehen gelassene" Veröffentlichungen zur Gesetzeslage durch Einbaubetriebe und Folien-Verkäufer. Einzig der aktuelle Erlass ist gültig und es sind keinerlei Bestrebungen irgendeiner Änderung des Erlasses erfolgt, im Gange oder geplant. Diese Information haben wir schriftlich vom zuständigen Sachbearbeiter im Ministerium erhalten. |
Somit dürfen alle SELBST ihre Folie einbauen,
egal welche Tönung diese hat, so lange die Regelungen des Erlasses
eingehalten werden:
Tönungsfolien an hinteren Seitenscheiben und Heckscheibe(n):
Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der
zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern
zulässig:
Folien an vorderen Seitenscheiben
Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen
Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.
Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren
Lichttransmission 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle
Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische
Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als
Tönungsfolien eingestuft.
Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.
Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
Folien an der Frontscheibe
Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von
Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. (Anm.: Auch keine Streifen oder
"Keile). Ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene Aufkleber sind erlaubt
(z.B. Pickerl und Vignetten)
UND: Das Entfernen des bisher vorgeschriebenen zusätzlichen Klasse IV Spiegels stellt keine anzeigepflichtige Änderung dar.
Darüber hinaus haben wir eine Bestätigung des zuständigen Sachbearbeiters über die "V43"-Regelung vorliegen.
Einige (eigene) Bemerkungen zum
Schluss:
- Die Texte und Links zur Rechtslage wurden mit
größter Sorgfalt zusammengetragen und deren Richtigkeit wurde uns
schriftlich bestätigt. Dennoch übernehmen wir keine Veranwortung
bezüglich der Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schlussendlich sind der Folienverarbeiter und der Fahrzeugführer für
die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
- Ärger mit der Polizei oder einer Prüfstelle,
schlimmstenfalls gar mit der Versicherung ist ziemlich sicher, wenn die
einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wir meinen: dieser Stress ist immer uncooler, als ein uncool getöntes
(getuntes) Fahrzeug.
- Lassen Sie sich nicht von einigen Werbungen und
einschlägigen 'Informationen' verwirren. Polizei- und andere
Einsatzfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge und in der Nutzung von Ein-und
Anbauteilen nicht mit 'normalen' Fahrzeugen vergleichbar.
- Lassen Sie sich auch nicht von abweichenden
'Informationen' und Aussagen verwirren. Einzig der Erlass (s.o.) ist
maßgeblich.
- Nur weil Andere etwas machen, muss das
dadurch noch lange nicht erlaubt sein.
Falls Sie unbeantwortete
Fragen haben, kontaktieren Sie ihre Fahrzeug-Prüfstelle (im
Zweifelsfall mehrere Prüfstellen, oder auch Ihr Ministerium (Kontaktadresse im Erlass!)) oder rufen Sie uns bitte einfach an!