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lesenswert, sehenswert

Der Erlass GZ. BMVIT-179.324/0001-II/ST4/2008 vom 02.04.2008 ist überarbeitet worden und seit 02.11.2011 durch den neuen Erlass GZ. BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011 ersetzt. Infos gibt's auf der Website BAV

Entfallen sind die Regelungen bezüglich:

  • Vorführung und Eintragung von selber verlegten Folien heller 20%,
  • der Nachweis des Sichtfeldes bei Verwendung von Folien dunkler 20% und
  • der quasi zwangsweisen Installation einiger Folien durch Einbaubetriebe.

"Eine österreichische Typengenehmigung ist aufgrund des unten verfügbaren Erlasses nicht mehr erforderlich. Eine von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellte Typengenehmigung ist ausreichend. Die Details entnehmen Sie bitte dem Erlass. Als Nachweis gilt das Genehmigungszeichen. Das jeweilige Gutachten muss nicht mitgeführt werden. "

Alle unsere Auto-Tönungsfolien verfügen über eine deutsche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO). (Anm.: Wir empfehlen jedoch, für auf den vorderen Seitenscheiben installierte Splitterschutzfolie die entsprechende ABG mitzuführen, um ggfs. die Einhaltung der 85%-Regel (s.u.) schnell nachweisen zu können.)

Deshalb finden Sie in dieser Kategorie keine "speziellen" Folien mehr.
Bitte sehen Sie diese Seite mit allen unseren Folien.

Lesen Sie bitte auch unsere Ausführungen zur österreichischen Gesetzeslage für Auto-Scheibentönungen.


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