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Infos zur deutschen Gesetzeslage für Auto-Scheibentönungen:

Bitte beachten Sie auch unsere AGB.
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Unsere gekennzeichneten Auto-Tönungsfolien verfügen über eine deutsche Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a der deutschen Straßenverkehr-Zulassungsordnung (StVZO) und müssen dadurch nicht von einem Prüfinstitut (z.B. dem TÜV) genehmigt oder eingetragen werden. Die Beschichtung mit Tönungsfolien ist ausschließlich auf den hinteren Seitenscheiben und auf der Heckscheibe erlaubt und nur, sofern ein zweiter Außenspiegel vorhanden ist. Eine Kopie der Allgemeinen Bauartgenehmigung muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

Unsere Auto-Tönungsfolien mit ABG erkennen Sie daran:
[mit TÜV/ABG]

Fahrzeuge außerhalb der deutschen StVZO unterliegen anderen Bestimmungen. Informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen des jeweiligen Landes.

An- und Einbauteile, die an in Deutschland für den Verkehr zugelassenen Fahrzeugen verbaut werden, müssen für das betreffende Fahrzeug zugelassen sein oder eingetragen werden (§19 StVZO):

  • Serienbauteile und Original-Ersatzteile sind für das Fahrzeug geprüft und bedürfen hier keiner weiteren Behandlung.
  • Allgemeingeprüfte Zubehöre erhalten nach bestandener Prüfung eine sog. ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung), die vom Kraftfahrtbundesamt ausgestellt wird und dem Zubehörhersteller im Original übergeben wird. Dieser stellt Kopien der ABG her und legt sie dem Zubehör bei. Diese ABG ist vom Nutzer bei der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder einer Prüfstelle vorzulegen.
  • Einzelabnahmen sind immer nötig nach Einbau eines ungeprüften Zubehörs oder auch Einbau geprüften Zubehörs an unzulässigen Einbauorten. Ohne bestandene Einzelabnahme (mit Eintragung) erlischt mindestens die Betriebserlaubnis des veränderten Bauteiles, im schlimmsten Fall auch die des gesamten Fahrzeuges und damit auch der Versicherungsschutz. Das Fahrzeug darf dann im Geltungsbereich der STVZO nicht mehr bewegt werden.

Verlegen Sie also schon zur eigenen Sicherheit vor Strafen und Vermögensverlust durch Ansprüche Anderer bei Unfällen ausschließlich zugelassene Tönungsfolien ausschließlich an dafür zugelassenen Scheiben:

Folgendes ist immer zu beachten:

Hintere Seitenscheiben und Heckscheibe(n):

  • Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung aufgebracht werden.
  • Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.
  • Das zugeteilte Prüfzeichen (Druck oder Lasergravur, muß mit der Nummer in der ABG übereinstimmen) muss auf jeder (auch noch so kleinen) Scheibe gut lesbar angebracht sein (bei Versenkbaren, wenn diese geschlossen sind.
    Zur Beachtung: Dadurch, dass meist die Kennzeichnung nur einseitig angebracht ist, kann die Folie im Verschnitt nur äußerst selten optimiert werden!)
  • Die Folie darf nur an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind und nur an der Innenseite angebracht werden (i.d.R. alle Scheiben hinter der sog. B-Säule).
  • Der Leuchtbereich der zusätzlichen Bremsleuchte muss freigelassen werden.§66a, Abs.6
  • Das Fahrzeug muss mit einem zweiten Außenspiegel ausgerüstet sein.

Folien an vorderen Seitenscheiben
sind meist nicht erlaubt
.

Die meisten Scheiben, eigentlich alle der neueren Fahrzeuge, sind bereits ab Werk mit der fast maximal möglichen Tönung (70% Lichtdurchlass) versehen. Durch das Aufbringen einer Folie wird dieser Wert in den allermeisten Fällen unterschritten.

Auch eine sog. Sicherheitsfolie hat keine 100% Lichtdurchlass, sondern rund 90%:

Liegt der Lichtdurchlass einer vorderen Seitenscheibe bei (hellen) 77%, so ergibt ein Abzug von 10% (Tönung der Sicherheitsfolie) weitere 7,7%, was insgesamt dann 69,3% ergibt und im Prinzip die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeuges erlöschen läßt.

Erstes Indiz, ob eine Scheibe ab Werk getönt ist, ist die Kennzeichnung "V43" in der Zulassungskennzeichnung der Scheibe. Diese gibt nur aber an, dass eine Tönung vorhanden ist, nicht den Tönungsgrad.

Sollte eine lichttechnische Messung (bei einer Einzelabnahme durch ein zugelassenes Prüfinstitut!) jedoch ergeben, dass die maximal zugelassene Tönung eingehalten wird, kann die Folie auch an diesen Scheiben verklebt werden. Detailierte Auskünfte zum Prüfverfahren geben Ihnen auf Anfrage gerne die Prüforganisationen, wie z.B. TÜV, DEKRA und GTÜ.

Folien an der Frontscheibe (Sonnenblendstreifen):

Auch dieser Bereich ist reglementiert. So darf:

  • die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber 0,1 Quadratmeter nicht überschreiten (Das ist nicht viel! Rechnen Sie gegebenenfalls nach!),
  • insgesamt nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche beklebt sein
  • und ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.
  • Die freie Sicht muss gewährleistet sein.

Einige (eigene) Bemerkungen zum Schluss:

- Ärger mit der Polizei oder einer Prüfstelle, schlimmstenfalls gar mit der Versicherung ist ziemlich sicher, wenn die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten werden.
Wir meinen: dieser Stress ist immer uncooler, als ein uncool getöntes (getuntes) Fahrzeug.

- Lassen Sie sich nicht von einigen Werbungen und einschlägigen 'Informationen' verwirren. Polizei- und andere Einsatzfahrzeuge sind Spezialfahrzeuge und in der Nutzung von Ein-und Anbauteilen nicht mit 'normalen' Fahrzeugen vergleichbar.

- Nur weil Andere etwas machen, muss das dadurch noch lange nicht erlaubt sein.

Wer Zeit hat und gerne in Foren liest, sollte sich das hier einmal ansehen. Es posten Polizeibeamte zum Thema Scheibentönung.

Die private Informationsplattform bussgeldkatalog.org hat dem Thema eine Seite erstellt.

Kleiner Exkurs zum Gerücht, dass "die Amerikaner" alles dürfen und es sooo gut haben. Das Gegenteil ist eher der Fall: Jeder Bundesstaat hat seine eigenen Regeln...

Falls Sie unbeantwortete Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an!

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